Verträge zwischen der BKW und Mitgliedern des Verwaltungsrats oder der Konzernleitung, welche Vergütungen dieser Mitglieder beinhalten, dürfen gemäss Art. 29 der Statuten nur für eine Dauer von längstens einem Jahr oder mit einer Kündigungsfrist von maximal zwölf Monaten abgeschlossen werden.
Mit den Verwaltungsräten können befristete oder unbefristete Mandatsverträge abgeschlossen werden; für die Wirksamkeit des Mandats ist jedoch alleine die jährliche Wahl in den Verwaltungsrat durch die Generalversammlung ausschlaggebend. Zwischen der BKW und den Mitgliedern des Verwaltungsrats bestehen keine Arbeitsverträge. Die Verwaltungsräte sind unabhängig und ihre Rechte und Pflichten richten sich nach den Normen des Gesellschaftsrechts und den Bestimmungen von Statuten, Reglementen und Mandatsverträgen.
Die Arbeitsverträge der Konzernleitungsmitglieder stimmen mit den Anforderungen der Verordnung gegen übermässige Vergütungen bei börsenkotierten Aktiengesellschaften überein. Im Berichtszeitraum hatten alle Konzernleitungsmitglieder unbefristete Arbeitsverträge mit einer Kündigungsfrist von sechs Monaten. Die Arbeitsverträge sehen keine Abgangsentschädigungen vor.