Die BKW hat den Grenzwert für eine Pflicht zum Übernahmeangebot gemäss Art. 135 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes (FinfraG) in Art. 6 der Statuten auf 49 Prozent angehoben.
Für den Fall von Kontrollwechseln existieren keine Vereinbarungen oder Pläne zugunsten von Mitgliedern des Verwaltungsrats und/oder der Konzernleitung sowie weiteren Kadermitgliedern.